Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)
Da von gefährlichen Abfällen – wie der Name schon sagt – eine Gefahr ausgehen kann, schreibt der Gesetzgeber vor, dass deren Verwertung bzw. Beseitigung überwacht werden muss. Daher sind die Erzeuger, Transporteure, Verwerter und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden gesetzlich dazu verpflichtet, alle Schritte in der Behandlung solcher Abfälle mittels so genannter Nachweise (Entsorgungsnachweis, Begleitschein und Übernahmeschein) zu dokumentieren.
Durch diese Nachweise können die zuständigen Landesbehörden die fachgerechte und vollständige Entsorgung der Abfälle nachvollziehen, kontrollieren und planen, wozu sie laut § 40 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) verpflichtet sind.
Seit dem 01. April 2010 sind alle Erzeuger, Transporteure und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Vollzugsbehörden gemäß Nachweisverordnung (Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - NachwV) zur Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren verpflichtet.
Seit dem 01. Februar 2011 ist zudem die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur anstelle der handschriftlichen Unterschrift im Rahmen dieses Verfahrens obligatorisch. Damit ist das elektronische Abfallnachweisverfahren endgültig und vollumfänglich eingeführt.
Stand: 11.2011