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Freiwillige Rücknahme

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) fordert unter anderem Hersteller zu mehr Verantwortung auf. Ein Instrument dazu ist die freiwillige Rücknahme gemäß § 26 KrWG.
Wenn Hersteller oder Vertreiber gefährliche Abfälle freiwillig zurücknehmen möchten, ist dies laut § 26 Abs. 2 KrWG der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die zuständigen Behörden sind gemäß § 26a KrWG gehalten, in diesen Fällen auf Antrag Befreiungen von den Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten zu erteilen. In der Regel werden diese Befreiungen mit Nebenbestimmungen verbunden, z.B. der Pflicht des begünstigten Herstellers/Vertreibers, Mengenmeldungen über erfolgte freiwillige Rücknahmen an die entsprechende Landesknotenstelle zu übermitteln.
Für Rücknehmer, die in anderen Geschäftsbereichen am elektronischen Begleitscheinverfahren teilnehmen, kann jedoch unter Umständen auch ein Verzicht auf die Befreiung von den Nachweispflichten bezüglich Verbleibskontrolle praktikabel sein. Dann sind die zurückgenommenen Mengen durch Begleitscheine bzw. Übernahmescheine zu dokumentieren.

Die Meldung über freiwillig zurückgenommene Abfälle kann entweder in Papierform durch Übersendung entsprechender Auflistungen oder in elektronischer Form an die Landesknotenstelle erfolgen.
Möglichkeiten der Meldung in elektronischer Form:

Mengenmeldung über das Webportal www.gadsys.de

Dieses von den Ländern betriebene Webportal bietet freiwilligen Rücknehmern die Möglichkeit, Mengenmeldungen

  • zu erfassen,
  • zu bearbeiten
  • und an die Landesknotenstelle zu übermitteln.

Voraussetzung dazu ist, dass der Befreiungsbescheid diese Art der Mengenmeldung ausdrücklich vorsieht. Um das Webportal nutzen zu können, müssen sich freiwillige Rücknehmer einmalig durch die IKA registrieren lassen und erhalten anschließend ihre Zugangsdaten.
Weitere Informationen:

Mengenmeldung in Form elektronischer Nachweislisten

Wenn der freiwillige Rücknehmer über eine geeignete Software verfügt, kann er seine Mengenmeldungen auch direkt elektronisch an die Landesknotenstelle übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass diese Nachweislisten entsprechend der BMU-Datenschnittstelle erstellt werden müssen.
Auch diese Form der Mengenmeldung muss im Befreiungsbescheid ausdrücklich vorgesehen sein.
Weitere Informationen zur BMU-Datenschnittstelle:

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