Begriffsbestimmung: Sonderabfall / Gefährliche Abfälle
Sonderabfall
Der Begriff »Sonderabfall« oder »Sondermüll« wird im allgemeinen Sprachgebrauch zur Beschreibung verschiedener Abfallarten mit gefährlichen Eigenschaften genutzt. Es existiert jedoch keine klare rechtliche Definition hierfür.
Frühere Einteilung von Abfällen
Heutige Einteilung von Abfällen
Mit der Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 15. Juli 2006 wurden die Begriffbestimmungen im deutschen Abfallrecht an das EU-Recht und die europarechtliche Terminologie angepasst. Die »besonders überwachungsbedürftigen Abfälle« werden nun als »gefährliche Abfälle«, alle übrigen Abfälle als »nicht gefährliche Abfälle« bezeichnet.
Gefährliche Abfälle
Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen,
- explosiv oder brennbar sind,
- Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Sie sind in der Abfallverzeichnis-Verordnung gesondert gekennzeichnet.
- Abfallverzeichnisverordnung (AVV) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Nicht gefährliche Abfälle
Diejenigen Abfälle, die nach früherem Recht nicht »besonders überwachungsbedürftig« waren, sondern entweder als »überwachungsbedürftig« galten oder als »nicht überwachungsbedürftig« einzustufen waren, sind zur einheitlichen neuen Kategorie der »nicht gefährlichen Abfälle« zusammengefasst worden.