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Altmedikamente

© Pexels.com (Polina Tankilevitch)

Altmedikamente sind überlagerte oder aus anderen Gründen nicht mehr verwendete Arzneimittel, die entsorgt werden müssen. Überlagerte oder nicht mehr benötigte Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitstees, Vitaminpräparate sowie benutztes und/oder überlagertes Verbandsmaterial sind keine Altmedikamente. Betäubungsmittel (u. a. Opioide zur Schmerztherapie, z. B. in Pflasterform, die an Patienten abgegeben werden) sind ebenfalls keine Altmedikamente, sondern fallen unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Die meisten Altmedikamente zählen zu den nicht gefährlichen Abfällen. Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (zur Chemotherapie) sind gefährliche Abfälle und müssen getrennt entsorgt werden.

Altmedikamente fallen vorrangig in Haushalten und in medizinischen Einrichtungen an. Haushalte sind verpflichtet, Altmedikamente dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. In seiner Abfallwirtschaftssatzung legt der örE fest, wie diese Entsorgung durch die Haushalte zu entsorgen hat: zumeist erfolgt sie als Restabfall über die graue Tonne, über das Schadstoffmobil oder die getrennte Sammlung auf dem Wertstoffhof. Nur von den Städten Chemnitz und Leipzig wurde bisher die Annahme von Altmedikamenten in Apotheken organisiert. Nicht an der organisierten Annahme beteiligte Apotheken sind nicht verpflichtet Altmedikamente anzunehmen, obwohl einige örE zur Entsorgung von Altmedikamenten auf Apotheken verweisen.

Altmedikamente, die nicht in Haushalten anfallen, sind als Abfälle zur Beseitigung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz dem zuständigen örE zu überlassen, soweit sie weder vom örE in seiner Abfallwirtschaftssatzung von der Entsorgung aus­geschlossen sind noch durch die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Anlagen beseitigt werden.

Geringe Mengen nicht gefährlicher, gewerblich angefallener Altmedikamente können im gemeinsam mit den privaten Haushalten des Grundstückes genutzten Restabfallbehälter entsorgt werden, wenn nach der Abfallwirtschaftssatzung des zuständigen örE Altmedikamente als Restabfall entsorgt werden dürfen.

Die Entsorgung von Altmedikamenten über das Abwasser (Toilette, Spüle) ist unzulässig und schädigt die Umwelt, wird jedoch leider auf Grund von Unkenntnis oder Ignoranz von einem Teil der Haushalte noch immer praktiziert. Kläranlagen können die in Altmedikamenten enthaltenen Wirkstoffe nur zum Teil herausfiltern, so dass Schadstoffe über den Vorfluter in die Gewässer gelangen.

Die von jeweiligen örE vorgeschriebenen ökologischen Entsorgungswege sind in der Abfall-App, auf den Webseiten sowie in den Abfallkalendern des jeweiligen örE enthalten. Leider sind sie nicht einheitlich von den örE vorgeschrieben, sondern unterscheiden sich von Landkreis zu Landkreis und kreisfreier Stadt zu kreisfreier Stadt.

Das LfULG hat zur Darstellung der Entsorgungssituation bei Altmedikamenten in Sachsen eine Studie erarbeiten lassen, die den aktuellen Stand der Entsorgung darstellt und bewertet (siehe unter Publikationen).

Publikationen

Entsorgung von Altmedikamenten

Der Bericht beschreibt und bewertet die Entsorgung von Altmedikamenten in Sachsen sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit dazu.

Herausgeber

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

 

Ansprechpartner

LfULG

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 41: Kreislaufwirtschaft

Antonia Bolender

Telefon: (0351) 8928 - 4106

E-Mail: Antonia.Bolender@smekul.sachsen.de

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