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Bekanntmachung des Kontrollplans zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung

Kontrollplan nach Artikel 50 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 50 Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) verpflichtet, für ihr gesamtes geografisches Gebiet Pläne für die Kontrolle von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern, und Händlern und von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung zu erstellen. Aufgrund der grundgesetzlich bei den Ländern liegenden Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts erstellen in Deutschland die einzelnen Bundesländer Kontrollpläne für ihr Gebiet, die alle drei Jahre zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren sind.

Der Kontrollplan des Freistaates Sachsen wurde unter Federführung des Sächsischen Ministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft gemeinsam mit der Landesdirektion Sachsen, der Polizei, dem Landeskriminalamt, den Staatsanwaltschaften und den zuständigen Hauptzollämtern  sowie im Benehmen mit der Generalzolldirektion und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität erarbeitet. Der Kontrollplan ist nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Sächsisches Umweltinformationsgesetz grundsätzlich zu veröffentlichen.

Für die Wahrnehmung der Aufgaben als zuständige Behörde im Sinne des Abfallverbringungsgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 11 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Informationen der Landesdirektion Sachsen sind unter https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/ veröffentlicht.

 

Ansprechpartner

SMEKUL

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Referat 66: Kreislaufwirtschaft

Anke Hess

Telefon: 0351 564-26602

E-Mail: Anke.Hess@smekul.sachsen.de

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