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Bekanntmachungen nach Altholzverordnung

Bekanntmachungen von zur Fremdüberwachung berechtigter Untersuchungsstellen nach § 6 Abs. 6 und 7 Altholzverordnung

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) gibt zur Fremdüberwachung berechtigte Untersuchungsstellen nach § 6 Abs. 6 und 7 der Altholzverordnung bekannt, die ihren Geschäftssitz in Sachsen haben. Diese Zulassung erhält eine bundesweite Gültigkeit.
Weiterhin werden Fremdüberwacher zugelassen, die keinen Geschäftssitz im Inland haben, aber vorrangig in Sachsen tätig sein wollen.

Die Antragsteller können beim LfULG oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (s. Link) bei der
Landesdirektion Sachsen die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Antragsschreiben

bei Geschäftssitz im Inland:

  • entsprechend gültige Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17 025 einschließlich der Urkundenanlage und des Akkreditierungsbescheids der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) sowie die Berichte zur letzten entsprechenden Begutachtung inklusive etwaiger Abweichungsberichte
  • aktueller Gesellschaftsvertrag mit Angabe der vertretungsbefugten natürlichen bzw. juristischen Personen sowie ein aktueller Handelsregisterauszug
  • Versicherungspolice über eine risikoadäquate Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

bei Geschäftssitz im Ausland:

  • Erklärung Ihrer Haupttätigkeit in Sachsen
  • gültige und vollständige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17 025

für alle Antragstellenden:

  • aktuelle (nicht älter als 2 Jahre) Bescheinigung einer erfolgreichen Teilnahme am Ringversuch zur Bestimmung von Parametern nach der Altholzverordnung
  • Liste der internen und externen1) Probenehmer, Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers
  • Einverständniserklärung über die Weitergabe von Informationen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle (s. Teil I Nr. 3.1, Fachmodul Abfall/Stand: Mai 2018)

1) Externer Probenehmer – nicht bzw. nicht dauerhaft im Labor angestellte Person, die vertraglich in das Qualitätsmanagement (QM)-System des Labors eingebunden ist. Diese kann angestellt bei einem anderen Arbeitgeber oder freiberuflich tätig sein.

Hinweise

  • Es wird auf die Regelungen zum Notifizierungsverfahren in dem Fachmodul Abfall vom Mai 2018 (s. Link) hingewiesen.
  • Ringversuche zur Überprüfung von Untersuchungsstellen gemäß § 6 Absatz 6 Altholzverordnung richtet die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) aus. Informationen zu Ringversuchen stehen im Recherchesystem ReSyMeSa unter „Ringversuchsplan“.
  • Zur Fremdüberwachung zugelassene Untersuchungsstellen werden in dem Recherchesystem zu Messstellen und Sachverständigen – ReSyMeSa unter dem Modul Abfall veröffentlicht.

Link zur Antragstellung über den Einheitlichen Ansprechpartner

Altholzverordnung

© LfULG

Fachmodul Abfall

 

Kontakt

LfULG

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat 41: Kreislaufwirtschaft

Sophie Conradt

Telefon: (0351) 8928 - 4109

E-Mail: Sophie.Conradt@smekul.sachsen.de

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